Kleingärtnerische Nutzung

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) bestimmt im § 1 Abs. 1 Nr. 1, dass ein Kleingarten „zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung“ zu dienen hat. Dabei schließt die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung neben der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen auch eine andere gärtnerische Nutzung sowie die Nutzung des Gartens zur Erholung nicht aus. Der notwendige Anteil von Obst- und Gemüsearten an der Kleingartenfläche gibt jedoch immer wieder Anlass zu Diskussionen. Generell gilt, dass der Gesetzgeber den Anbau von Obst und Gemüse vorschreibt. Ihr Vorhandensein im Kleingarten ist somit unverzichtbarer Bestandteil der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung.

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